Geschäftsordnung des

Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg hat aufgrund des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kommunalrechts vom 05. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S.1), § 28 Absatz 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kommunalrechts vom 05. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S.1) und gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe a Verbandssatzung in ihrer Sitzung am 24. September 2020 folgende Geschäftsordnung beschlossen und in der Sitzung am 14. Mai 2024 geändert:


§ 1 Vertretungspersonen


(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung (Vertretungspersonen) haben gemäß § 31 Absatz 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.
(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben Mitglieder der Verbandsversammlung vor der Sitzung die bzw. den Vorsitzenden zu benachrichtigen.


§ 2 Einberufung der Verbandsversammlung


(1) Sitzungen der Verbandsversammlung finden gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verbandssatzung statt, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zwei Mal im Kalenderjahr.
(2) Die bzw. der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstag, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die Veröffentlichung der Einladung inklusive der Tagesordnung und der Unterlagen im Sitzungsdienst Session gilt als zugestellt.
(3) Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.
(4) In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende ist befugt, die Einberufung der Verbandsversammlung aufzuheben, wenn der Grund für ihre Einberufung weggefallen ist oder andere Gründe dies erfordern.
(6) Die bzw. der Vorsitzende ist befugt, den Termin für den Zusammentritt der Verbandsversammlung aufzuheben, wenn der Grund für ihre Einberufung weggefallen ist oder andere Gründe dies erfordern.


§ 3 Digitaler Sitzungsdienst


(1) Der Digitale Sitzungsdienst ist ein webbasiertes Informationssystem für Gremienarbeit. Es dient insbesondere den politischen Gremien bei der Aufgabenbewältigung ihres Ehrenamtes.
(2) Mitglieder der Verbandsversammlung nehmen am Digitalen Sitzungsdienst teil; sie sind neben der Nutzung des Digitalen Sitzungsdienstes verpflichtet, die jeweiligen sitzungsbezogenen Unterlagen rechtzeitig vor Sitzungsbeginn abzurufen. Für die Teilnahme und Nutzung am Digitalen Sitzungsdienst ermöglicht der Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg den Mitgliedern der Verbandsversammlung den passwortgeschützten Zugang über https://session.dikom-bb.de/extern, auf öffentliche und nichtöffentliche Sitzungsunterlagen.
(3) In den Digitalen Sitzungsdienst werden die erforderlichen Unterlagen (Ladungen, Tagesordnung, Sitzungsunterlagen) durch die Verbandsleitung eingestellt.


§ 4 Teilnahme an den Sitzungen


(1) Die Vertreter der Verbandsmitglieder (Vertretungspersonen) sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung verpflichtet.
(2) Eine Vertretungsperson, die an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlässt, hat dies der bzw. dem Vorsitzenden möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung.
(3) Ist die Vertretungsperson eines Verbandsmitglieds verhindert, an der Sitzung der Verbandsversammlung teilzunehmen, so hat sie für die Benachrichtigung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters und die Übermittlung der Unterlagen zu sorgen.
(4) Die Teilnahme an der Sitzung wird durch die persönliche Eintragung in die Anwesenheitsliste nachgewiesen.


§ 5 Teilnahme per Video


(1) Soweit dies in der jeweiligen Sitzung technisch möglich ist, kann eine Vertretungsperson auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, wenn sie anderenfalls ihre persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen (z.B. Dienstreisen, Verlegung des Einsatzortes etc.), familiären (z.B. Pflege und Betreuung von Angehörigen und/oder Kindern etc.), gesundheitlichen (z.B. Erkrankung, Kur, Besuch von besonderen Einrichtungen zur Untersuchung etc.) oder vergleichbaren Gründen (z.B. aufgrund höherer Gewalt oder Demonstrationen) nicht ermöglichen kann.
(2) Der Antrag mit Begründung soll in Textform spätestens fünf Werktage vor dem Sitzungstag an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden über den Sitzungsdienst (mittels E-Mail an sitzungsdienst@dikom-bb.de) gestellt werden. Unbegründete Anträge sind zurückzuweisen, verspätete Anträge können berücksichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist. Abweichend von Satz 1 kommt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung der Verbandsversammlung nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. Gleiches gilt für die Verbandsvorsteherin bzw. den Verbandsvorsteher, es sei denn sie oder er hält die Teilnahme per Video im
Einzelfall ungeachtet tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der persönlichen Teilnahme für erforderlich. Die per Video teilnehmenden Vertretungspersonen haben sicherzustellen, dass sie während der gesamten Dauer der Sitzung von den in Präsenz teilnehmenden Vertretungspersonen und der am Sitzungsort anwesenden Öffentlichkeit wahrgenommen werden können. Hierzu ist die Kamera der per Video teilnehmenden Vertretungspersonen für die gesamte Dauer der Sitzung angeschaltet zu belassen (§ 34 Absatz 2 Satz 7 BbgKVerf). Das Mikrofon der per Video teilnehmenden Vertretungspersonen soll jeweils nur für die Dauer des eigenen Wortbeitrags geöffnet sein, ansonsten ist es zu schließen.
(3) Die Teilnahme per Video an Tagesordnungspunkten, in denen geheime Wahlen durchzuführen sind, ist nicht zulässig. 


§ 6 Tagesordnung der Verbandsversammlung (§ 35 BbgKVerf)


(1) Die bzw. der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung der Verbandsversammlung im Benehmen mit der Verbandsvorsteherin bzw. dem Verbandsvorsteher fest. In die Tagesordnung sind gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 18. Kalendertages vor dem Tag der Sitzung
a) von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung oder
b) von der Verbandsleitung
der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich erfolgen.
(2) Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung nicht bis zur darauffolgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung aufzunehmen.
(3) Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. Die auf die Tagesordnung gesetzten Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge beraten, in der sie in der Einladung aufgeführt sind. Die Verbandsversammlung kann die Reihenfolge durch Beschluss abändern, verwandte Punkte
miteinander verbinden oder einzelne Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen..


§ 7 Zuhörer


(1) An den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.
(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können von der bzw. dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.


§ 8 Anfragen der Mitglieder der Verbandsversammlung


(1) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, Anfragen, die sich auf Angelegenheiten des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg beziehen, an die Verbandsvorsteherin bzw. den Verbandsvorsteher zu richten. Anfragen sollen auf einen konkreten Sachverhalt beschränkt werden sowie kurz und sachlich gefasst werden. (maximal zwei Unterfragen).
(2) Derartige Anfragen sollen spätestens fünf Werktage vor der Sitzung der Verbandsversammlung in digitaler Form an die E-Mail-Adresse sitzungsdienst@dikom-bb.de eingereicht werden.
(3) Die Anfragen werden in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung grundsätzlich mündlich beantwortet.
(4) Eine Beantwortung erfolgt schriftlich, wenn die Anfragende bzw. der Anfragende damit einverstanden ist.


§ 9 Sitzungsablauf


(1) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Verbandsversammlung. In den Sitzungen handhabt sie bzw. er die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 37 Absatz 1 BbgKVerf). Im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung treten die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung als Erste oder Zweite Stellvertreter an ihre bzw. seine Stelle.
(2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
I. Öffentlicher Teil:
1.    Eröffnung der Sitzung,
2.    Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Anwesenheit,
3.    Feststellung der Tagesordnung,
4.    Entscheidung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung,
5.    Bericht der Verbandsvorsteherin bzw. des Verbandsvorstehers,
6.    Behandlung der Beratungsgegenstände des öffentlichen Teils der Sitzung,
7.    Anfragen von Mitgliedern der Verbandsversammlung
8.    Verschiedenes

II. Nicht öffentlicher Teil:
1.    Entscheidung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der letzten Sitzung,
2.    Bericht der Verbandsvorsteherin bzw. des Verbandsvorstehers
3.    Behandlung der Beratungsgegenstände des nichtöffentlichen Teils der Sitzung,
4.    Anfragen von Mitgliedern der Verbandsversammlung,
5.    Verschiedenes
6.    Schließung der Sitzung.


§ 10 Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung


(1) Die Verbandsversammlung kann die Tagesordnungspunkte
a)    durch die Entscheidung in der Sache abschließen,
b)    verweisen oder
c)    ihre Beratung vertagen.
(2) Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.
(3) Die bzw. der Vorsitzende kann die Sitzung der Verbandsversammlung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder muss die Sitzung unterbrochen werden. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(4) Nach 18:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Die Verbandsversammlung kann gemäß § 34 Absatz 6 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 11 Redeordnung


(1) Die bzw. der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der redeberechtigten Person hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch keine Rednerin bzw. kein Redner unterbrochen werden.
(2) Der Verbandsvorsteherin bzw. dem Verbandsvorsteher ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.


§ 12 Sitzungsleitung


(1) Die bzw. der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
(2) Ist eine Person in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihr die bzw. der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es der Person in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.
(3) Die bzw. der Vorsitzende kann eine Vertretungsperson eines Mitglieds der Verbandsversammlung zur Ordnung rufen, deren Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.
(4) Ist eine Vertretungsperson in einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden, so hat ihr der bzw. die Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort zu entziehen oder des Raumes verweisen.


§ 13 Abstimmungen (§ 39 BbgKVerf)


(1) Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt die bzw. der Vorsitzende der Verbandsversammlung die Zahl der Stimmen der Mitglieder fest, die
a)    dem Antrag zustimmen,
b)    den Antrag ablehnen oder
c)    sich der Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern der Verbandsversammlung ist namentlich abzustimmen.
(3) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Verbandsversammlung.
(4) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage beziehungsweise den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
(5) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.


§ 14 Wahlen (§§ 40 bis 41 BbgKVerf)


(1) Gewählt wird geheim, sofern die Verbandsmitglieder vor der jeweiligen Wahl nicht einstimmig einer offenen Wahl zustimmen.
(2) Die offene Wahl wird unter Verwendung von Stimmkarten durchgeführt.
(3) Hat die Verbandsversammlung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach den Grundsätzen des § 40 BbgKVerf gewählt.
(4) Hat die Verbandsversammlung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach den Grundsätzen des § 41 BbgKVerf gewählt, soweit die Verbandsversammlung nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.


§ 15 Geheime Wahlen (§§ 40 bis 41 BbgKVerf)


(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen ist aus der Mitte der Verbandsversammlung ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden.
(2) Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel so zu falten, dass das Stimmverhalten von außen nicht erkennbar ist.
(3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
(4) Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Einheitliches Schreibgerät ist zu verwenden.
(5) Die bzw. der Vorsitzende der Verbandsversammlung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt


§ 16 Niederschrift (§ 42 BbgKVerf)


(1) Die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher ist für die Niederschrift verantwortlich. Sie bzw. er bestimmt eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer und eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.
(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a)    den Ort und Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,
b)    die Art der Sitzung (Präsenz- oder Hybridsitzung)
c)    die Namen der anwesenden, sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Vertretungspersonen der Mitglieder der Verbandsversammlung,
d)    die Namen der teilnehmenden Vertretungspersonen und anderer zugelassener Personen,
e)    die Tagesordnung,
f)    den Wortlaut der Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratung, den Wortlaut der Beschlüsse,
g)    die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,
h)    den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
i)    das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Verbandsversammlung, das dies verlangt,
j)    bei namentlicher Abstimmung:
      das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Verbandsversammlung und
k)    die Namen der wegen Befangenheit an Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der Verbandsversammlung.
(3) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist spätestens mit der Ladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Verbandsversammlung zuzuleiten. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsversammlung.
(5) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Verbandsversammlung unterrichtet.


§ 17 Einberufung des Verbandsausschusses


(1) Für den Geschäftsgang und für das Verfahren des Verbandsausschusses gelten die Vorschriften über das Verfahren der Verbandsversammlung sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Geschäftsordnung etwas Anderes geregelt ist.
(2) Die Sitzungen der Verbandsausschusses finden statt, soweit es erforderlich ist.
(3) Die bzw. der Vorsitzende des Verbandsausschusses beruft die Sitzungen des Verbandsausschusses ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstag, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.


§ 18 Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 36 Absatz 3 BbgKVerf)


(1) Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig.
(2) Absatz 1 gilt für von der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.
(3) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Absatz 3 Satz 4 BbgKVerf nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen.


§ 19 Inkrafttreten


Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung in Kraft.
Vom 13. Mai 2024