Verbandssatzung des
Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg
Auf der Grundlage der § 10 Absatz 1, § 13 sowie § 31 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 77), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg in ihrer Sitzung am 05. November 2024 nachfolgende Neunte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung in Form einer Neufassung beschlossen:
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(2) Sitz des Zweckverbandes ist Cottbus/Chóśebuz.
§ 2 Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind die nachfolgend genannten Kommunen im Sinne des § 1 Absatz 3 GKGBbg (kommunale Verbandsmitglieder) sowie weitere Verbandsmitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg.
1. Amt Bad Wilsnack/Weisen 2. Amt Biesenthal-Barnim 3. Amt Brieskow-Finkenheerd 4. Amt Brück 5. Amt Dahme/Mark 6. Amt Elsterland 7. Amt Friesack 8. Amt Gransee und Gemeinden 9. Amt Kleine Elster (Niederlausitz) 10. Amt Lebus 11. Amt Lindow (Mark) 12. Amt Nennhausen 13. Amt Neustadt (Dosse) 14. Amt Neuzelle 15. Amt Niemegk 16. Amt Peitz/ Picnjo 17. Amt Rhinow 18. Amt Schlaubetal 19. Amt Wusterwitz 20. Gemeinde Birkenwerder 21. Gemeinde Eichwalde 22. Gemeinde Fehrbellin 23. Gemeinde Glienicke/Nordbahn 24. Gemeinde Großbeeren 25. Gemeinde Heideblick 26. Gemeinde Heidesee 27. Gemeinde Kolkwitz 28. Gemeinde Löwenberger Land 29. Gemeinde Märkische Heide 30. Gemeinde Michendorf 31. Gemeinde Mühlenbecker Land 32. Gemeinde Nuthetal 33. Gemeinde Oberkrämer 34. Gemeinde Panketal 35. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin 36. Gemeinde Schipkau 37. Gemeinde Schöneiche bei Berlin 38. Gemeinde Schönwalde-Glien 39. Gemeinde Schorfheide 40. Gemeinde Schwielowsee 41. Gemeinde Tauche 42. Gemeinde Uckerland 43. Gemeinde Woltersdorf 44. Gemeinde Wusterhausen/Dosse 45. Gemeinde Wustermark 46. Gemeinde Zeuthen 47. Landeshauptstadt Potsdam 48. Landkreis Barnim 49. Landkreis Dahme-Spreewald 50. Landkreis Elbe-Elster 51. Landkreis Havelland 52. Landkreis Oberhavel 53. Landkreis Oberspreewald-Lausitz |
54. Landkreis Potsdam-Mittelmark 55. Landkreis Prignitz 56. Landkreis Spree-Neiße 57. Landkreis Teltow-Fläming 58. Landkreis Uckermark 59. Landkreistag Brandenburg e.V. 60. Stadt Altlandsberg 61. Stadt Angermünde 62. Stadt Bad Belzig 63. Stadt Bad Freienwalde (Oder) 64. Stadt Beelitz 65. Stadt Bernau bei Berlin 66. Stadt Brandenburg an der Havel 67. Stadt Cottbus/Chóśebuz 68. Stadt Doberlug-Kirchhain 69. Stadt Eisenhüttenstadt 70. Stadt Falkensee 71. Stadt Friedland 72. Stadt Fürstenberg/Havel 73. Stadt Großräschen 74. Stadt Guben 75. Stadt Hohen Neuendorf 76. Stadt Ketzin Havel 77. Stadt Königs Wusterhausen 78. Stadt Kremmen 79. Stadt Kyritz 80. Stadt Lauchhammer 81. Stadt Luckenwalde 82. Stadt Ludwigsfelde 83. Stadt Mittenwalde 84. Stadt Müncheberg 85. Stadt Nauen 86. Stadt Neuruppin 87. Stadt Oranienburg 88. Stadt Premnitz 89. Stadt Pritzwalk 90. Stadt Senftenberg/Zfy Komorow 91. Stadt Sonnewalde 92. Stadt Spremberg/Grodk 93. Stadt Strausberg 94. Stadt Teltow 95. Stadt Velten 96. Stadt Vetschau/Spreewald 97. Stadt Werder (Havel) 98. Stadt Werneuchen 99. Stadt Wittenberge 100. Stadt Wittstock/Dosse 101. Stadt Wriezen 102. Stadt Zehdenick 103. Stadt Zossen 104. Städte- und Gemeindebund Brandenburg e.V. 105. Verbandsgemeinde Liebenwerda 106. Zweckverband Bauhof TKS |
Die Verbandsversammlung kann auf schriftlichen Antrag hin die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder in den Zweckverband beschließen. Die Aufnahme nicht kommunaler Mitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg ist nur möglich, wenn sich diese juristische Person zu 100 Prozent in öffentlicher Hand befindet.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Zweckverband stellt seinen Verbandsmitgliedern Datenverarbeitungsverfahren, Datenverarbeitungsleistungen und zugehörige Serviceleistungen zur Erledigung oder Vereinfachung von Verwaltungsaufgaben mit technikunterstützter Informationsverarbeitung zur Verfügung, welche die Verbandsmitglieder ganz oder teilweise in freier Entscheidung nutzen können.
(2) Unter Beachtung des Absatzes 1 führt der Zweckverband für seine Verbandsmitglieder folgende Aufgaben durch:
a) Wartung, Pflege, Weiterentwicklung und erforderlichenfalls geordnete Ablösung der bereitgestellten Verfahren,
b) Gewährleistung eines möglichst integrierten Einsatzes der angebotenen Verfahren durch Bereitstellung entsprechender Schnittstellen,
c) Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder in allen Fragen, die mit den Leistungen nach Absatz 1 im Zusammenhang stehen, insbesondere IT-Beratungsleistungen nebst Strategieberatungen, auch für die Bereiche Digitalisierung und E-Government, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen in allen sonstigen Anwendungsfragen, insbesondere bei der Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Hardware und Software; Durchführung von Schulungen,
d) Erwerb von Gebietslizenzen und Abschluss von Rahmenverträgen mit Dritten über Lieferungen und Leistungen; Bereitstellung eines Übertragungsnetzes zur Nutzung der Datenverarbeitungsverfahren und für andere Netzdienste,
e) Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder auf dem Gebiet der technikunterstützten Informationsverarbeitung, Erwerb und Überlassung von Informationstechnik sowie damit verbundene Betreiberleistungen,
f) Planung, Einrichtung und Betrieb eines Rechenzentrums einschließlich der Kommunikationsnetze,
g) Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes in Angelegenheiten des Datenschutzes sowie der IT-Sicherheit.
b) Gewährleistung eines möglichst integrierten Einsatzes der angebotenen Verfahren durch Bereitstellung entsprechender Schnittstellen,
c) Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder in allen Fragen, die mit den Leistungen nach Absatz 1 im Zusammenhang stehen, insbesondere IT-Beratungsleistungen nebst Strategieberatungen, auch für die Bereiche Digitalisierung und E-Government, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen in allen sonstigen Anwendungsfragen, insbesondere bei der Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Hardware und Software; Durchführung von Schulungen,
d) Erwerb von Gebietslizenzen und Abschluss von Rahmenverträgen mit Dritten über Lieferungen und Leistungen; Bereitstellung eines Übertragungsnetzes zur Nutzung der Datenverarbeitungsverfahren und für andere Netzdienste,
e) Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder auf dem Gebiet der technikunterstützten Informationsverarbeitung, Erwerb und Überlassung von Informationstechnik sowie damit verbundene Betreiberleistungen,
f) Planung, Einrichtung und Betrieb eines Rechenzentrums einschließlich der Kommunikationsnetze,
g) Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes in Angelegenheiten des Datenschutzes sowie der IT-Sicherheit.
(3) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Leistungen Dritter bedienen. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung des Datenschutzes sichergestellt sein. Er kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) kommunale Unternehmen nach § 92 Absatz 2 BbgKVerf gründen, wenn dies der Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Absatz 2 dienlich ist.
(4) Unter Erfüllung der gemeindewirtschaftsrechtlichen Anforderungen kann der Zweckverband Aufgaben nach Absatz 2 auch für Dritte durchführen, wenn dies zur Ausnutzung bestehender, sonst brachliegender Kapazitäten beim Zweckband dient. Die Verbandsleitung hat sicherzustellen, dass Verträge zur Aufgabendurchführung mit Dritten kostendeckend ausgestaltet werden.
§ 4 Organe
Organe des Zweckverbandes sind:
a) die Verbandsversammlung
b) der Verbandsausschuss
c) die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung).
b) der Verbandsausschuss
c) die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung).
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern (Vertretungspersonen) der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Vertretungsperson in die Verbandsversammlung. Für die Entsendung findet § 19 Absatz 3 und 5 GKGBbg Anwendung.
§ 6 Stimmrechte der Verbandsmitglieder
(1) Bei Abstimmungen haben die Verbandsmitglieder jeweils eine Stimme.
(2) Die weiteren Verbandsmitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg haben bei Abstimmungen jeweils eine Stimme.
(3) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur vollständig und einheitlich abgegeben werden.
(4) Bei Wahlen und Abwahlen, auch soweit diese durch Abstimmung erfolgen (§ 21 Absatz 4 GKGBbg), haben die Verbandsmitglieder jeweils eine Stimme.
§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch diese Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet auf der Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften und der Verbandssatzung über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Verbandsleitung fallen. Sie beschließt insbesondere über:
a) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,
b) die Wahl und Abwahl der Verbandsleitung und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters,
c) den Wirtschaftsplan und seine Nachträge,
d) die Wahl und Abwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses,
e) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,
f) die Entlastung der Verbandsleitung,
g) den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
h) die Auflösung des Zweckverbandes,
i) die Gründung von bzw. die Beteiligung an kommunalen Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 BbgKVerf,
j) die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des GKGBbg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,
k) den Abschluss von Verträgen zur Aufgabendurchführung des Zweckverbandes für Dritte (§ 3 Absatz 4) ab einem jährlichen Auftragsvolumen von 100.000 EUR.
b) die Wahl und Abwahl der Verbandsleitung und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters,
c) den Wirtschaftsplan und seine Nachträge,
d) die Wahl und Abwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses,
e) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,
f) die Entlastung der Verbandsleitung,
g) den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
h) die Auflösung des Zweckverbandes,
i) die Gründung von bzw. die Beteiligung an kommunalen Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 BbgKVerf,
j) die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des GKGBbg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,
k) den Abschluss von Verträgen zur Aufgabendurchführung des Zweckverbandes für Dritte (§ 3 Absatz 4) ab einem jährlichen Auftragsvolumen von 100.000 EUR.
(3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedürfen Änderungen der Regelungen der
Verbandssatzung über die Verbandsaufgaben, die Verbandsmitglieder, die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandssatzung und den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 GKGBbg zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie die Aufhebung der Verbandssatzung. Die Änderung der Verbandsaufgaben bedarf zudem der Einstimmigkeit der kommunalen Verbandsmitglieder.
Verbandssatzung über die Verbandsaufgaben, die Verbandsmitglieder, die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandssatzung und den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 GKGBbg zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie die Aufhebung der Verbandssatzung. Die Änderung der Verbandsaufgaben bedarf zudem der Einstimmigkeit der kommunalen Verbandsmitglieder.
§ 8 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung
(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung finden statt, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes von einem Fünftel der Verbandsmitglieder oder der Verbandsleitung beantragt wird.
(2) Die Einberufung zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Bildung des Zweckverbandes erfolgt durch die an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Vertretungsperson nach § 19 Absatz 3 Satz 1 GKGBbg. Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Der oder die Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Versammlung ein, setzt im Benehmen mit der Verbandsleitung die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die schriftliche Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übermittlung von Unterlagen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt vierzehn Kalendertage. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung); die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Tagesordnungen zu Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe von Zeit und Ort der jeweiligen Sitzungen spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Verbandsversammlung tagt grundsätzlich in Präsenssitzung. Vertretungspersonen von Verbandsmitgliedern können auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn die Vertretungsperson und ihre allgemeine oder erste Stellvertretung anderenfalls ihre persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte.
(5) Die Verbandsversammlung beschließt, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Schreibt ein Gesetz oder diese Satzung Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.
(6) Die Verbandsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang ihrer Verhandlungen, durch eine Geschäftsordnung.
§ 9 Verbandsausschuss
(1) Es wird ein Verbandsausschuss nach § 25 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg gebildet. Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsteher bzw. der Verbandsvorsteherin und elf weiteren Mitgliedern.
(2) Die elf weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses nach Absatz 1 werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder gewählt.
Davon sollen.
a) ein weiteres Mitglied auf den Kreis der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Zweckverbände bis zu einer Einwohnerzahl bis 4.999,
b) drei weitere Mitglieder auf den Kreis der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Zweckverbände bis zu einer Einwohnerzahl bis 24.999,
c) zwei weitere Mitglieder auf den Kreis der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Zweckverbände ab einer Einwohnerzahl von 25.000 Einwohnern,
d) zwei weitere Mitglieder auf den Kreis der kreisfreien Städte,
e) zwei weitere Mitglieder auf den Kreis der Landkreise und
f) ein weiteres Mitglied auf den Kreis der weiteren Verbandsmitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg.
b) drei weitere Mitglieder auf den Kreis der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Zweckverbände bis zu einer Einwohnerzahl bis 24.999,
c) zwei weitere Mitglieder auf den Kreis der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Zweckverbände ab einer Einwohnerzahl von 25.000 Einwohnern,
d) zwei weitere Mitglieder auf den Kreis der kreisfreien Städte,
e) zwei weitere Mitglieder auf den Kreis der Landkreise und
f) ein weiteres Mitglied auf den Kreis der weiteren Verbandsmitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg.
entfallen.
In gleicher Weise wird für jedes weitere Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Für die nach Satz 2 und 3 maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechend..
In gleicher Weise wird für jedes weitere Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Für die nach Satz 2 und 3 maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechend..
(3) Die Wahlzeit der nach Absatz 2 gewählten weiteren Mitglieder dauert fünf Jahre. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher übernimmt abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg in Verbindung mit § 44 Absatz 5 BbgKVerf den Vorsitz des Verbandsausschusses.
(5) Die oder der Vorsitzende beruft den Verbandsausschuss unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Versammlung ein, setzt Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die schriftliche Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung von Unterlagen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Kalendertage. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung); die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Tagesordnungen zu Sitzungen des Verbandsausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort der jeweiligen Sitzungen spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
(6) Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat im Verbandsausschuss eine Stimme; § 19 Absatz 7 GKGBbg findet keine Anwendung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher übernimmt abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg in Verbindung mit § 44 Absatz 5 BbgKVerf den Vorsitz des Verbandsausschusses.
(5) Die oder der Vorsitzende beruft den Verbandsausschuss unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Versammlung ein, setzt Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die schriftliche Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung von Unterlagen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Kalendertage. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung); die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Tagesordnungen zu Sitzungen des Verbandsausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort der jeweiligen Sitzungen spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
(6) Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat im Verbandsausschuss eine Stimme; § 19 Absatz 7 GKGBbg findet keine Anwendung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsauschuss hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen folgende Aufgaben:
a) Abgabe von Empfehlungen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung
b) strategische Begleitung des Zweckverbandes,
c) Unterstützung der Verbandsversammlung bei Fragen der Kontrolle über die Verbandsleitung und der Erarbeitung eines Entwurfes für Richtlinien für die Tätigkeit der Verbandsleitung.
b) strategische Begleitung des Zweckverbandes,
c) Unterstützung der Verbandsversammlung bei Fragen der Kontrolle über die Verbandsleitung und der Erarbeitung eines Entwurfes für Richtlinien für die Tätigkeit der Verbandsleitung.
(2) Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat im Verbandsausschuss eine Stimme; § 19 Absatz 7 GKGBbg findet keine Anwendung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher (Verbandsleitung)
(1) Die Verbandsleitung ist hauptamtlich tätig.
(2) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die Dauer von acht Jahren.
(3) Die Verbandsleitung oder ihre Stellvertretung nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.
(4) Die Verbandsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die Verbandsleitung hat nach Maßgabe des Absatzes 4 das Recht, über folgende Rechtsgeschäfte im Rahmen des Wirtschaftsplans bzw. der vorläufigen Wirtschaftsführung bis zu folgenden Wertgrenzen selbständig zu entscheiden:
a) beim Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert im Einzelfall von 200.000.- Euro,
b) bei der Verfügung über Verbandsvermögen, der Hingabe von Darlehen und anderen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, und bei einer Verpflichtung zu solchen Geschäften bis zu einem Wert im Einzelfall von 200.000.- Euro,
c) bei der Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen und der Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solchen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Wert im Einzelfall von 100.000.- Euro,
d) bei Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 500.000.- Euro.
b) bei der Verfügung über Verbandsvermögen, der Hingabe von Darlehen und anderen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, und bei einer Verpflichtung zu solchen Geschäften bis zu einem Wert im Einzelfall von 200.000.- Euro,
c) bei der Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen und der Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solchen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Wert im Einzelfall von 100.000.- Euro,
d) bei Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 500.000.- Euro.
§ 12 Finanzierung
(1) Der Zweckverband erwirtschaftet vorrangig die benötigten Mittel durch Entgelte für seine Aufgabendurchführung für die Verbandsmitglieder (§ 3 Absatz 2) und Dritte (§ 3 Absatz 4). Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit seine sonstigen Erträge, Einzahlungen und nicht benötigten Finanzmittel nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken.
(2) Für die Höhe der durch ein Verbandsmitglied zu zahlenden Verbandsumlage ist das Verhältnis der Stimmen nach § 6 Absatz 1 und 2 zur satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl maßgeblich.
§ 13 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung
(1) Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung des Zweckverbandes finden die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.
(2) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.
(3) Der Zweckverband hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
(4) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes einschließlich der Personalverwaltung nimmt dieser in eigener Verantwortung wahr.
§ 14 Wirtschaftsplan
Der Zweckverband erlässt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan. §§ 14 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) finden entsprechende Anwendung.
§ 15 Jahresabschluss
(1) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts nach § 21 Absatz 2 EigV sind von der Verbandsleitung bis zum 31. März des Folgejahres aufzustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten die §§ 21 bis 26 der EigV.
(2) Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind der Verbandsversammlung vorzulegen.
(3) Die Verbandsversammlung hat auf Vorlage der Verbandsleitung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres über
1. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung und
2. die Entlastung der Verbandsleitung
2. die Entlastung der Verbandsleitung
getrennt zu beschließen. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 EigV bekanntzumachen. Der Jahresabschluss und der Prüfungsvermerk sind eine Woche an einer bestimmten Stelle des Verbandssitzes zu jedermanns Einsicht
auszulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 2 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen.
auszulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 2 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen.
§ 16 Örtliche Prüfung
Für die örtliche Prüfung des Zweckverbandes findet § 30 GKGBbg Anwendung.
§ 17 Personal
(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband Beamte ernennen und Beschäftigte einstellen.
(2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie auszustellenden Anstellungsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch die Verbandsleitung.
§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Ein Mitglied des Zweckverbandes kann zum Ende eines Wirtschaftsjahres austreten. Der Austritt ist schriftlich, spätestens 1 Kalenderjahr vor dem beabsichtigten Austritt, gegenüber der Verbandsleitung zu beantragen.
(2) Zur Rechtswirksamkeit des Austritts ist die Zustimmung der Verbandsversammlung erforderlich. Der Austritt eines Mitglieds darf den Bestand des Zweckverbandes wirtschaftlich nicht gefährden. Im Übrigen darf die Zustimmung nicht verweigert werden, wenn das austretende Mitglied alle bis zum Austrittstermin anfallenden satzungsmäßigen Verpflichtungen erfüllt hat sowie die sonst infolge des Austretens erforderliche Auseinandersetzung stattgefunden hat.
(3) Bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes werden die das ausscheidende Verbandsmitglied betreffenden Daten ausgehändigt.
§ 19 Auflösung und Auseinandersetzung
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes erfolgt durch Aufhebung der Verbandssatzung durch die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Aufhebung der
Verbandssatzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. § 14 Absatz 1 GKGBbg findet Anwendung.
(2) Für die Abwicklung des Zweckverbandes finden die Bestimmungen des § 33 Absatz 3 bis 7 GKGBbg Anwendung.
§ 20 Bekanntmachungen
(1) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden von der Rechtsaufsichtsbehörde im „Amtsblatt für Brandenburg“ öffentlich bekannt gemacht.
(2) Sonstige Satzungen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Zweckverbandes sowie Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden auf der Internetseite des Zweckverbandes www.dikom-bb.de veröffentlicht.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Cottbus, den 13.12.2024