Verbandssatzung des

Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg

 

Auf der Grundlage der §§ 10 Absatz 1 sowie 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38 S. 1), haben die Städte Altlandsberg, Angermünde, Bad Belzig, Bad Freienwalde (Oder), Beelitz, Bernau bei Berlin, Cottbus/Chóśebuz, Doberlug-Kirchhain, Eisenhüttenstadt, Falkensee, Friedland, Fürstenberg/Havel, Großräschen, Guben, Hohen Neuendorf, Königs Wusterhausen, Kremmen, Kyritz, Lauchhammer, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Oranienburg, Premnitz, Pritzwalk, Senftenberg/Zfy Komorow, Sonnewalde, Spremberg/Grodk, Strausberg, Velten, Vetschau/Spreewald, Werder (Havel), Werneuchen, Wittenberge, Stadt Wittstock/Dosse, die Gemeinden Eichwalde, Fehrbellin, Glienicke/Nordbahn, Heideblick, Heidesee, Märkische Heide, Michendorf, Mühlenbecker Land, Nuthetal, Oberkrämer, Panketal, Rüdersdorf bei Berlin, Schipkau, Schöneiche bei Berlin, Schönwalde-Glien, Schorfheide, Schwielowsee, Tauche, Uckerland, Waltersdorf, Wusterhausen/Dosse, Wustermark, Zeuthen, Verbandsgemeinde Liebenwerda, Landeshauptstadt Potsdam, die Ämter Bad Wilsnack/Weisen, Biesenthal-Barnim, Brieskow-Finkenheerd, Brück,Dahme/Mark, Elsterland, Friesack, Gransee und Gemeinden, Kleine Elster (Niederlausitz), Lebus, Lindow (Mark), Neustadt (Dosse), Neuzelle, Niemegk, Peitz/ Picnjo, Rhinow, Schlaubetal, Wusterwitzsowie der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e.V. und der Zweckverband Bauhof TKS nachfolgende Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg vom 8. April 2020 (Amtsblatt für Brandenburg, 2020, Nummer 14, Seite 290), zuletzt geändert durch die Achte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 05.12.2023 (Amtsblatt für Brandenburg, 2024, Nummer 6, Seite 87), vereinbart:


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz


(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(2) Sitz des Zweckverbandes ist Cottbus/Chóśebuz.


§ 2 Verbandsmitglieder


Verbandsmitglieder sind die in Anlage 1 zu dieser Verbandssatzung aufgeführten Kommunen, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verbandssatzung. Die Verbandsversammlung kann auf schriftlichen Antrag hin die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder in den Zweckverband beschließen.


§ 3 Aufgaben


(1) Der Zweckverband stellt seinen Verbandsmitgliedern Datenverarbeitungsverfahren, Datenverarbeitungsleistungen und zugehörige Serviceleistungen zur Erledigung oder Vereinfachung von Verwaltungsaufgaben mit technikunterstützter Informationsverarbeitung zur Verfügung, welche die Verbandsmitglieder ganz oder teilweise in freier Entscheidung nutzen können.
(2) Unter Beachtung des Absatzes 1 führt der Zweckverband für seine Verbandsmitglieder folgende Aufgaben durch:
a)    Wartung, Pflege, Weiterentwicklung und erforderlichenfalls geordnete Ablösung der bereitgestellten Verfahren;
b)    Gewährleistung eines möglichst integrierten Einsatzes der angebotenen Verfahren durch Bereitstellung entsprechender Schnittstellen;
c)    Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder in allen Fragen, die mit den Leistungen nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, insbesondere IT-Beratungsleistungen nebst Strategieberatungen, auch für die Bereiche Digitalisierung und E-Government, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen in allen sonstigen Anwendungsfragen, insbesondere bei der Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Hardware und Software; Durchführung von Schulungen;
d)    Erwerb von Gebietslizenzen und Abschluss von Rahmenverträgen mit Dritten über Lieferungen und Leistungen; Bereitstellung eines Übertragungsnetzes zur Nutzung der Datenverarbeitungsverfahren und für andere Netzdienste;
e)    Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder auf dem Gebiet der technikunterstützten Informationsverarbeitung; Erwerb und Überlassung von Informationstechnik sowie damit verbundene Betreiberleistungen;
f)    Planung, Einrichtung und Betrieb eines Rechenzentrums einschließlich der Kommunikationsnetze;
g)    Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes in Angelegenheiten des Datenschutzes sowie der IT-Sicherheit.
(3) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Leistungen Dritter bedienen. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung des Datenschutzes sichergestellt sein. Er kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) kommunale Unternehmen nach § 92 Absatz 2 BbgKVerf gründen, wenn dies der Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Absatz 2 dienlich ist.
(4) Unter Erfüllung der gemeindewirtschaftsrechtlichen Anforderungen kann der Zweckverband Aufgaben nach Absatz 2 auch für Dritte durchführen, wenn dies zur Ausnutzung bestehender, sonst brachliegender Kapazitäten beim Zweckband dient. Die Verbandsleitung hat sicherzustellen, dass Verträge zur Aufgabendurchführung mit Dritten kostendeckend ausgestaltet werden.


§ 4 Organe


Organe des Zweckverbandes sind
  • die Verbandsversammlung
  • die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung).


§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung


Die Verbandsversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern (Vertretungspersonen) der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Vertretungsperson in die Verbandsversammlung. Für die Entsendung findet
§ 19 Absatz 3 und 5 GKGBbg Anwendung. 


§ 6 Stimmrechte der Verbandsmitglieder


(1) Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung entsprechend den Umsatzerlösen des Vorjahres folgende Stimmen:

 

  1. Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung entsprechend den Umsatzerlösen des Vorjahres folgende Stimmen:

 

a) bis einschließlich 10.000.-

EUR

1 Stimme 

b) bis einschließlich 50.000,-

EUR

3 Stimmen

c) bis einschließlich 100.000.-

EUR

5 Stimmen

d) bis einschließlich 200.000.-

EUR

7 Stimmen

e) bis einschließlich 500.000.-

EUR

9 Stimmen

f) bis einschließlich 1.000.000.-

EUR

11 Stimmen

g) bis einschließlich 1.500.000.-

EUR

13 Stimmen

h) bis einschließlich 2.000.000.-

EUR

15 Stimmen

i) über 2.000.000.-

EUR

20 Stimmen

 

2) Abweichend von Absatz 1 haben die Verbandsmitglieder in den ersten beiden Kalenderjahren nach der Zweckverbandsbildung die in Anlage 2 zu dieser Satzung geregelten Stimmen. Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verbandssatzung. Satz 1 findet auf die Anzahl der Stimmen von beigetretenen Verbandsmitgliedern in den ersten beiden Kalenderjahren nach Wirksamwerden des Beitrittes entsprechende Anwendung.
(3) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur vollständig und einheitlich abgegeben werden.


§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch diese Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet auf der Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften und der Verbandssatzung über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Verbandsleitung fallen. Sie beschließt insbesondere über:
a)    den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,
b)    die Wahl und Abwahl der Verbandsleitung und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters,
c)    den Wirtschaftsplan und seine Nachträge,
d)    die Wahl und Abwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses,
e)    die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,
f)    die Entlastung der Verbandsleitung,
g)    den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
h)    die Auflösung des Zweckverbandes,
i)    die Gründung von bzw. die Beteiligung an kommunalen Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2 BbgKVerf,
j)    die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des GKGBbg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,
k)    den Abschluss von Verträgen zur Aufgabendurchführung des Zweckverbandes für Dritte (§ 3 Abs. 4) ab einem jährlichen Auftragsvolumen von 100.000 EUR.
(3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedürfen Änderungen der Regelungen der Verbandssatzung über die Verbandsaufgaben, die Verbandsmitglieder, die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandssatzung und den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 GKGBbg zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie die Aufhebung der Verbandssatzung.


§ 8 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung


(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung finden statt, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes von einem Fünftel der Verbandsmitglieder oder der Verbandsleitung beantragt wird.
(2) Die Einberufung zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Bildung des Zweckverbandes erfolgt durch die an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Vertretungsperson nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GKGBbg.  Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Der oder die Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Versammlung ein, setzt im Benehmen mit der Verbandsleitung die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die schriftliche Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übermittlung von Unterlagen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt vierzehn Kalendertage. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung); die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Tagesordnungen zu Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe von Zeit und Ort der jeweiligen Sitzungen spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Verbandsversammlung beschließt, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Schreibt ein Gesetz oder diese Satzung Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.
(5) Die Verbandsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang ihrer Verhandlungen, durch eine Geschäftsordnung.


§ 9 Verbandsausschuss


(1) Es wird ein Verbandsausschuss nach § 25 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg gebildet. Der Verbandsausschuss besteht aus der Verbandsleitung und acht weiteren Mitgliedern.
(2) Die acht weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses nach Absatz 1 werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder gewählt.
(3) Die Wahlzeit der nach Absatz 2 gewählten Mitglieder dauert vier Jahre. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher übernimmt abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg in Verbindung mit. § 43 Absatz 5 Satz 8 BbgKVerf den Vorsitz des Verbandsausschusses.
(5) Die oder der Vorsitzende beruft den Verbandsausschuss unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Versammlung ein, setzt Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die schriftliche Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung von Unterlagen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Kalendertage. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung); die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Tagesordnungen zu Sitzungen des Verbandsausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort der jeweiligen Sitzungen spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
(6) Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat im Verbandsausschuss eine Stimme; § 19 Absatz 7 GKGBbg findet keine Anwendung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses


(1) Der Verbandsauschuss hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen folgende Aufgaben:
a)    Abgabe von Empfehlungen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung,
b)    strategische Begleitung des Zweckverbandes,
c)    Unterstützung der Verbandsversammlung bei Fragen der Kontrolle über die Verbandsleitung und der Erarbeitung eines Entwurfes für Richtlinien für die Tätigkeit der Verbandsleitung.
(2) Einzelne Angelegenheiten können dem Verbandsausschuss auch durch Beschluss der Verbandsversammlung zur Erledigung übertragen werden, soweit diese durch Gesetz nicht ausschließlich der Verbandsversammlung zugewiesen sind.


§ 11 Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher (Verbandsleitung)


(1) Die Verbandsleitung ist hauptamtlich tätig.
(2) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die Dauer von acht Jahren.
(3) Die Verbandsleitung oder ihre Stellvertretung nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.
(4) Die Verbandsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die Verbandsleitung hat nach Maßgabe des Absatzes 4 das Recht, über folgende Rechtsgeschäfte im Rahmen des Wirtschaftsplans bzw. der vorläufigen Wirtschaftsführung bis zu folgenden Wertgrenzen selbständig zu entscheiden:
a)    beim Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert im Einzelfall von 200.000.- Euro,
b)    bei der Verfügung über Verbandsvermögen, der Hingabe von Darlehen und anderen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, und bei einer Verpflichtung zu solchen Geschäften bis zu einem Wert im Einzelfall von 200.000.- Euro,
c)    bei der Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen und der Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solchen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Wert im Einzelfall von 100.000.- Euro,
d)    bei Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 500.000.- Euro.


§ 12 Finanzierung


(1) Der Zweckverband erwirtschaftet vorrangig die benötigten Mittel durch Entgelte für seine Aufgabendurchführung für die Verbandsmitglieder (§ 3 Absatz 2) und Dritte (§ 3 Absatz 4). Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit seine sonstigen Erträge, Einzahlungen und nicht benötigten Finanzmittel nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken.
(2) Für die Höhe der durch ein Verbandsmitglied zu zahlenden Verbandsumlage ist das Verhältnis der Stimmen nach § 6 Absatz 1 bzw. Absatz 2 zur satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl maßgeblich.


§ 13 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung


(1) Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung des Zweckverbandes finden die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.
(2) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.
(3) Der Zweckverband hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
(4) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes einschließlich der Personalverwaltung nimmt dieser in eigener Verantwortung wahr.


§ 14 Wirtschaftsplan


Der Zweckverband erlässt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan.
§§ 14 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) finden entsprechende Anwendung.


§ 15 Jahresabschluss


(1) Der Jahresabschluss ist von der Verbandsleitung bis zum 31. März des Folgejahres aufzustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten die §§ 21 bis 26 der EigV.
(2) Der Jahresabschluss ist der Verbandsversammlung vorzulegen.
(3) Die Verbandsversammlung hat auf Vorlage der Verbandsleitung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres über
1.    die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung und
2.    die Entlastung der Verbandsleitung


§ 16 Örtliche Prüfung


Für die örtliche Prüfung des Zweckverbandes findet § 30 GKGBbg Anwendung.


§ 17 Personal


(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband Beschäftigte einstellen.
(2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Anstellungsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch die Verbandsleitung.


§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern


(1) Ein Mitglied des Zweckverbandes kann zum Ende eines Wirtschaftsjahres austreten. Der Austritt ist schriftlich, spätestens 1 Kalenderjahr vor dem beabsichtigten Austritt, gegenüber der Verbandsleitung zu beantragen.
(2) Zur Rechtswirksamkeit des Austritts ist die Zustimmung der Verbandsversammlung erforderlich. Der Austritt eines Mitglieds darf den Bestand des Zweckverbandes wirtschaftlich nicht gefährden. Im Übrigen darf die Zustimmung nicht verweigert werden, wenn das austretende Mitglied alle bis zum Austrittstermin anfallenden satzungsmäßigen Verpflichtungen erfüllt hat sowie die sonst infolge des Austretens erforderliche Auseinandersetzung stattgefunden hat.
(3) Bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes werden die das ausscheidende Verbandsmitglied betreffenden Daten ausgehändigt.


§ 19 Auflösung und Auseinandersetzung


(1) Die Auflösung des Zweckverbandes erfolgt durch Aufhebung der Verbandssatzung durch die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Aufhebung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. § 14 Absatz 1 GKGBbg findet Anwendung.
(2) Für die Abwicklung des Zweckverbandes finden die Bestimmungen des § 33 Absatz 3 bis 7 GKGBbg Anwendung.


§ 20 Bekanntmachungen


(1) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden im „Amtsblatt für Brandenburg“ bekannt gemacht.
(2) Sonstige Satzungen und Mitteilungen sowie Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden im „Amtsblatt des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg“ bekannt gemacht. Dieses wird von der Verbandsleitung herausgegeben und kann gegen Entgelt im Postbezug bei dem Zweckverband bezogen werden.


§ 21 Inkrafttreten


Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 1. Januar 2020, in Kraft.
 
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